- Buchprüfungsgesellschaft
- gesetzlich geschützte Bezeichnung für die nach den Vorschriften der ⇡ Wirtschaftsprüferordnung (WPO) als B. anerkannte Prüfungsgesellschaft (§ 133 i.V. mit § 128 I 2 WPO). Eine B. hat die Bezeichnung „B.“ zu führen (§ 128 II 1 WPO). Auf B. finden die Vorschriften der WPO über die Anerkennung und die berufliche Niederlassung von ⇡ Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschnitte über Bestellung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren, das Berufsregister und das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie des Teils über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer entsprechende Anwendung (§ 130 II WPO). B. dürfen nach Einführung der Prüfungspflicht für bestimmte GmbHs ⇡ Jahresabschlussprüfungen als ⇡ Abschlussprüfer in beschränktem Umfang vornehmen (§ 129 I WPO).
Lexikon der Economics. 2013.